Schon gewusst wie man GOZ 3300 richtig abrechnet? 

GOZ Nr. 3300 – Nachbehandlung nach chirurgischen Eingriffen

Nach chirurgischen Eingriffen in der Zahnmedizin oder nach systematischer Behandlung von Parodontopathien sind oft Kontrollen und Nachbehandlungen nötig. Worauf Sie bei der Abrechnung der einzelnen Maßnahmen achten sollten, erfahren Sie im folgenden Tipp.

GOZ Nr. 3300 – Nachbehandlung nach chirurgischen Eingriffen

Erfolgen weitere Leistungen, wie beispielsweise Tamponadenwechsel, Nahtentfernung, Wundspülungen oder das Aufbringen von Medikamenten zur Wundheilung, wird die Nachbehandlung nach der GOZ 3300 angesetzt.

 

Achten Sie auf die Dokumentation der OP

  • Schnittführungen
  • Welche und wie viele Maßnahmen wurden angewendet
  • Verwendete Materialien
  • Begleitleistungen z.B. GOZ Nr. 0080, GOZ Nr. 0070 uvm.

 

Abrechnen können Sie folgende Leistungen

  • je OP-Gebiet bzw. je Schnittführungsgebiet abrechenbar ABER höchstens zweimal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • zusätzlich ist die Wundkontrolle GOZ Nr. 3290 je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich abrechenbar
  • auch neben der GOÄ-Nr. Ä200
  • Sie benutzen besondere Materialien zur Geweberegeneration oder Blutgerinnung? Die Materialkosten sind zusätzlich ansetzbar. z.B. Gelatineschwämmchen zur Blutstillung.

 

Zusammenfassend ist diese Gebührennummer einmal je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig oder höchstens zweimal, wenn es sich um unterschiedliche OP-Gebiete handelt. Als ein OP-Gebiet gilt eine zusammenhängende Schnittführung. Nach parodontal-chirurgischen Eingriffen ist die GOZ 3300 nicht zu berechnen.

Schon gewusst? Erst beim Steigerungsfaktor 3,2825 erreichen Sie das Kassenniveau der BEMA Nr. 38!

Noch Fragen? Dann sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie in der Abrechnung.