Übersicht abrechenbare Materialien

Materialkostenberechnung GOZ vs. BEMA

Wie rechne ich richtig ab?

Materialkostenberechnung GOZ vs. BEMA. Die Materialkosten dürfen in vielen Bereichen abgerechnet werden und sollten regelmäßig aktualisiert werden. Rechnet ihr alles ab? Diese Auflistung hilft euch dabei nichts zu vergessen.

 

GOZ – was darf ich abrechnen?

Soweit im Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Materialien mit den Gebühren abgegolten.

Nach § 4 Abs. 3 GOZ können Lagerhaltungskosten nicht berechnet bzw. in der Preiskalkulation nicht mit angesetzt werden. Auf der Rechnung muss das verwendeten Materialien Art, Menge und Preis enthalten sein. Die Ergänzung stellt auch klar, dass die Auslagen dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher erläutert werden müssen.

 

Abrechenbare Materialien in der GOZ sind…

 

·         Abformmaterialien

·         Anästhetika

·         antibakterielle Materialien zur Geb.-Nr. 4025

·         atraumatisches Nahtmaterial

·         einmal verwendbare Knochenkollektoren oder Knochenschaber zur Geb.-Nr. 4110, 9090

·         Implantate, Implantatteile, Einmalfräsen

·         Knochenersatzmaterialien

·         konfektionierte Stiftverankerungen

·         konfektionierte Kronen zur Geb.-Nr. 2250

·         konfektionierte Provisorien zur Geb.-Nr. 2260, 2270

·         Materialien zur Förderung der Blutgerinnung

·         Materialien zur Förderung der Geweberegeneration

·         Materialien zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen

·         Materialien zur Fixierung von Membranen

·         Medikamententräger zur Geb.-Nr. 1030 GOZ

·         einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente zur Wurzelkanalaufbereitung

·         einmal verwendbare Explantationsfräsen

 

BEMA – was darf ich abrechnen?

Nach Nr. 5 der Allgemeinen Bestimmungen des BEMA sind die allgemeinen Praxiskosten, auch die durch die Anwendung von zahnärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten in den abrechnungsfähigen Leistungsansätzen enthalten. Die Aufwendungen, etwa für die Praxisausstattung oder die zahnärztlichen Instrumente soweit sie nicht der Kranke zur weiteren Verwendung behält, oder sie mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, können dem Kostenträger somit nicht in Rechnung gestellt werden.

Soweit im Gebührenverzeichnis nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Materialien mit den Gebührensätzen abgegolten.

Kosten für Arzneimittel und Materialien, die Kosten für Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die der Kranke zur weiteren Verwendung behält, oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind (sog. Sprechstundenbedarf), die zahntechnischen Laborkosten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sowie die Versand- und Portokosten sind teilweise abrechenbar.

 

Abrechenbare Materialien in der BEMA sind…

 

·         Stiftverankerung von Füllungen

·         Osteosynthesematerial

·         Abformungsmaterial / Silikonformteil

·         Bißregistrate

·         Kunststoff zum Aufbau des Kauflächenreliefs

·         Komposit zur Herstellung semipermanenter Schienung Bema K4

·         Unterfütterungsmaterial bei direkter Unterfütterung eines Aufbissbehelf zur Bema K6

·         Ausbrennstifte zur Herstellung eines geg. Stift

·         Kunststoff für Provisorium

·         Hülse für Provisorium

·         Material für Komposit und Haftvermittler bei direkter Verblendungsreparatur

·         Material zur Individualisierung eines Abformlöffels

·         Prothesenkunststoff bei Prothesenreparaturen, z.B. Teleskopkrone auffüllen

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